Die Satzung des Jägercorps 1924 Wevelinghoven

 

§1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr 

  1. Das Corps führt den Namen "Jägercorps 1924 Wevelinghoven" und hat seinen Sitz in der Stadt Wevelinghoven (Stadt Grevenbroich). 
  2. Das Jägercorps gehört dem Schützenregiment des
    Bürger-Schützen-Verein 1924 Wevelinghoven e.V. (nachfolgend BSV genannt) an. 
  3. Das Jägercorps ist an die jeweilige gültige Satzung des BSV gebunden. 
  4. Das Corps hat den Zweck, den Heimat- und Gemeinschaftssinn, insbesondere innerhalb der Corpsmitglieder, zu festigen und zu fördern. Traditionen und Überlieferungen aus der Stadt Wevelinghoven sind zu wahren.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Mitgliedschaft 

  1. Das Corps besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

    a) Aktive Mitglieder des Corps sind die aktiven Mitglieder der Züge, die eine Mindeststärke von 6 (sechs) Mann nachweisen müssen.
    Die aktiven Mitglieder nehmen in der traditionellen Uniform des Jägercorps 1924 Wevelinghoven am Schützen- und Heimatfest sowie den Veranstaltungen des BSV und des Jägercorps teil.

    b) Die passive Mitgliedschaft kann nur nach der aktiven Mitgliedschaft erworben werden, wobei sie nicht an die Mitgliedschaft in einem Zug gebunden ist.

    c) Ehrenmitglieder des Corps können nach Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. 
  2. Durch die schriftliche Meldung der Mitglieder an den BSV sowie das Jägercorps und durch die Zahlung der Jahresbeiträge wird man Mitglied des BSV und des Jägercorps. 
  3. Die Jägerzüge bestimmen ihre Mitglieder in eigener Verantwortung.
    Die Mitgliedschaft können Männer erwerben, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. 
  4. Der Vorstand des Jägercorps behält sich vor, Einzelpersonen oder Personengruppen die Mitgliedschaft im Jägercorps zu verweigern. Insbesondere in solchen Fällen, wo der gute Ruf und das Ansehen des Jägercorps negativ beeinflusst werden oder Schaden nehmen könnte. 
  5. Durch die Mitgliedschaft im Corps erkennt das Mitglied die Satzung des Jägercorps als verbindlich an. 

§3 Organe 

Die Organe beschließen in Versammlungen, die als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden sollten. In begründeten Ausnahmefällen können diese digital abgehalten werden.

Sollte eine Versammlung digital durchgeführt werden, hat der Vorstand die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen und die Möglichkeit zur Teilnahme anzubieten.

Alle Entscheidungen in den Organen des Corps werden mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder getroffen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung werden als ungültige Stimme gewertet und nicht mitgezählt.

Die Organe des Jägercorps sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Offiziersversammlung
  3. der Vorstand
  4. der geschäftsführende Vorstand
  5. die Corpsführung 

§ 4 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im 1. Halbjahr einberufen werden.
    Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen, stellt den Kassenabschluss fest und nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands. 
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Corpssatzung.
    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, sowie die Beisitzer für den Gesamtvorstand des BSV und kann Ehrenmitglieder ernennen. 
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Zugführern bzw. Postempfängern der Züge spätestens 12 Kalendertage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben. Eine Einladung per mail reicht aus. 
  4. Durch Veröffentlichung der Einladung in den öffentlichen Medien sowie ggf. in der Tagespresse soll über die Einberufung zur Mitgliederversammlung informiert werden. 
  5. Jede ordnungsgemäß [§ 4.2 dieser Satzung] eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  6. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung wird in Abstimmung mit dem Corpsvorstand durch den Vorsitzenden ausgesprochen. Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftliche Anträge zur Tagesordnung einzureichen. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden eingegangen sein. 
  7. Beschlüsse sind vom Schriftführer im Ergebnis zu protokollieren. Die Protokolle sind den Zugführern bzw. den Postempfängern spätestens mit der Einladung der nächsten Offiziersversammlung zuzustellen. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung Anmerkungen beim Vorsitzenden eingegangen sind. 

§ 5 Die Offiziersversammlung

  1. Die Offiziersversammlung hat die Aufgabe, Beratungen in allen Corpsangelegenheiten und die Beschlussfassung bei dringenden Angelegenheiten zwischen den jeweils stattfindenden Mitgliederversammlungen durchzuführen. Die Mitgliederversammlungen hat solche Beschlüsse zu bestätigen. Die Offiziersversammlung muss mindestens zweimal im Jahr durch den Major des Jägercorps einberufen werden. 
  2. In der Offiziersversammlung hat jeder anwesende Offizier (oder sein Vertreter) eines Zuges Stimmrecht. Jeder Jägerzug hat bei Anwesenheit maximal zwei Stimmen. Außerdem sind die Vorstandsmitglieder des Jägercorps stimmberechtigt. 
  3. Die Offiziersversammlung wird vom Major geleitet. In seiner Abwesenheit übernimmt der Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer die Leitung der Sitzung. 
  4. Für Einladung, Beschlussfähigkeit, Tagesordnung und Protokolle gelten die Bestimmungen des § 4 dieser Satzung entsprechend. 

 

 

§6 Der Vorstand / Der Major

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe, das Jägercorps zu leiten, seine Interessen zu vertreten und die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder- und der Offiziersversammlung sicherzustellen. 
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a)  dem Vorsitzenden
    b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c)  dem Geschäftsführer
    d)  dem stellvertretenden Geschäftsführer (Schriftführer)
    e)  dem Kassierer
    f)  dem stellvertretenden Kassierer
    g) dem Schützenmeister
    h) dem Fackelbaubeauftragten
    i) dem Jugendbeauftragten
    j) dem Medienbeauftragten
    k)  bis zu vier Beisitzer 
  3. a) Sollte der amtierende Jägermajor nicht mit dem Vorsitzenden identisch sein, ist er Mitglied des Vorstandes.
    b) der vom Jägermajor ernannte Adjutant, der Corpsfeldwebel, sowie der bei einem Corpsschießen ermittelte Corpskönig können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  4. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. In seiner Abwesenheit übernimmt sein Stellvertreter diese Aufgabe. 
  5. Der Jägermajor führt das Kommando über das Corps bei Umzügen. 
  6. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Mit Erreichen des 75. Lebensjahres endet spätestens die Amtszeit. 
  7. Zur Sicherstellung und Gewährleistung der Geschäftsabläufe kann sich der Vorstand Ordnungen geben. Diese sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. 
  8. Zur Vereinfachung der laufenden Geschäftsführung, insbesondere auch zur Vorbereitung von Beschlüssen des Vorstandes, wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Corps, dem stv. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Kassierer dem stv. Kassierer, dem Major und dem Schützenmeister.
    Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder stv. Vorsitzender in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§7 Wahlen

  1. Wahlen werden öffentlich per Handzeichen durchgeführt und mit einfacher Mehrheit entschieden. Geheime Wahlen finden auf Antrag aus der Versammlung, mit Zustimmung von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, statt. 
  2. In den Mitgliederversammlungen sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. 
  3. Gewählt werden können Corpsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf der Mitgliederversammlung anwesend sind bzw. die schriftliche Zusage zur Annahme der Wahl erklärt haben. 
  4. Die Gewählten treten ihr Amt mit der Annahme der Wahl an. 
  5. Um eine Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden in einem Jahr

    a) der Major
    b) der Vorsitzende
    c) der Schriftführer
    d) der stellvertretende Kassierer
    e) der Schützenmeister
    f) der Fackelbaubeauftragte
    g) zwei Beisitzer
    h) zudem vier Besitzer zur Entsendung in den Gesamtvorstand
        des Bürger-Schützen-Vereins 1924 Wevelinghoven e.V.
  6. und im darauffolgenden Jahr

    a) der stellvertretende Vorsitzende
    b) der Geschäftsführer
    c) der Kassierer
    d) der Jugendbeauftragte
    e) der Medienbeauftragte
    f) zwei Beisitzer

    gewählt. 
  7. Der Major bestimmt den Adjutanten und den Corpsfeldwebel, zusammen bilden sie die Corpsführung. Zudem bestimmt der Major die Marschblockoffiziere (MO). Die Corpsführung und die MO haben die Aufgabe, an den Tagen des Schützen- und Heimatfestes für ein adrettes und ordnungsgemäßes Auftreten des Jägercorps 1924 Wevelinghoven zu sorgen. 
  8. Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit eines Kassenprüfers darf nur drei Jahre betragen. Bei jeder Wahl scheidet so nur 1 Prüfer aus. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. 

§8 Corpskasse

  1. Die Corpskasse führt der Kassierer. Hierzu ist ein Kassenbuch mit einfacher Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen. Belege sind chronologisch abzulegen. 
  2. Die Corpskasse wird jedes Jahr von den Kassenprüfern geprüft. Eine Kassenprüfung ist jederzeit zulässig. Im Regelfall soll spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung geprüft werden. Die Kassenprüfer haben einen mündlichen Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung abzugeben. Ein Prüfungsvermerk der Kassenprüfer ist den Kassenbüchern beizufügen. 
  3. Kein Mitglied des Corps hat Anspruch auf Kostenerstattung. Vorstand sind ehrenamtlich tätig. 

§9 Beitrag

  1. Der Beitrag zum Jägercorps wird auf der 1. Offiziersversammlung eines jeden Jahres ermittelt und als Empfehlung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. 
  2. Sofern erforderlich, können für bestimmte Zwecke sowie bei außergewöhnlichen Umständen zum Erreichen beschlossener Projekte/Maßnahmen Kostenumlagen von der Offiziersversammlung oder vom Vorstand vorbereitet und von der Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Dieser Beschluss ist für alle Jäger Mitglieder bindend. 
  3. Der Beitrag ist zum 1. des Folgemonats nach der Mitgliederversammlung, bei der der Corpsbeitrag festgelegt wurde, mit der Abgabe der Mitgliedermeldung, fällig. Die Fälligkeit einer Kostenumlage muss mit Beschluss der Umlage festgelegt werden. 

§10 Uniform & Uniformzubehör

  1. Die Uniform der Mitglieder des Jägercorps besteht an den Schützenfesttagen aus

    a)  einem grünen Uniformrock,
    b)  einer weißen Hose,
    c)  einem grünen Uniformhut,
    d)  einem weißen Hemd,
    e)  einer grünen, zum Uniformrock passenden Krawatte,
    f)  weißen Handschuhen,
    g)  schwarzen Strümpfen,
    h)  schwarzen Hosenstegen,
    i)  schwarzen Halbschuhen.


    Die Uniform hat am Schützenfest-sonntag, -montag und –dienstag während der Umzüge Bestand. Außerhalb der Festzüge besteht die Uniform bei offiziellen Anlässen aus den unter 1a, b, d, e, g und i aufgeführten Uniformteilen. 
  2. Vor einer Neuanschaffung einer Uniform muss die Farbe und das Material des Uniformstoffes mit dem Corpsvorstand abgestimmt werden.
    Uniformen, die nicht in das Gesamtbild des Jägercorps passen, werden nicht zugelassen. 
  3. An den Schützenfesttagen (sonntags und montags) haben die Jägerzüge ein mit Frischblumen gefülltes Horn mitzuführen.
    In besonderen Ausnahmefällen kann der Corpsvorstand auf Antrag eine Befreiung von dieser Verpflichtung erteilen. 
  4. Jeder Jägerzug führt während der Festumzüge am Sonntag und Montag Holzgewehre mit. Die Anzahl der mitzuführenden Holzgewehre richtet sich nach der Zugstärke. Sie sind am Seitenriemen, über der rechten Schulter zu tragen. Lediglich die Hornträger, die Offiziere, die Fahnenträger und der amtierende Corps- und Zugkönig sind hiervon befreit. 
  5. Die Jägerzüge werden von einem Zugführer (i.d.R. Oberleutnant) geführt. Ihm zur Seite stehen ein Leutnant und ein Hauptfeldwebel (Spieß). 
  6. Ein Jägerzug muss während der Schützenfestumzüge in einer Mindeststärke von 1:5 antreten.
  7. Fahnenträger werden von zwei Fahnenoffizieren begleitet. Sie marschieren vor dem Zugführer. Schwenkfahnen sind zwischen dem Zugführer und der ersten Zugreihe angeordnet. 
  8. Der Hornträger ist links außen in der ersten Zugreihe angeordnet. 

§11 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Jägercorps 1924 Wevelinghoven erlischt:

    a) durch schriftlich dem Vorstand zu erklärenden Austritt,
    b) durch Nichtzahlung des festgesetzten Jahresbeitrages,
    c) durch Tod einer Einzelperson oder
    d) durch Ausschluss nach Beschluss des BSV oder des Jägercorps. 
  2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schweren Verstößen gegen die satzungsmäßigen Pflichten und/ oder bei Verletzung des Ansehens des Jägercorps, kann der Vorstand Einzelpersonen oder Personengruppen aus dem Jägercorps mit sofortiger Wirkung ausschließen. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied/ der Gruppe ein Einspruchsrecht zu. 
  3. Dieser Einspruch muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Vorstandsentscheidung beim Vorsitzenden schriftlich eingelegt werden. 
  4. Der Vorstand hat einen ordnungsgemäß eingelegten Einspruch innerhalb drei Wochen nach Bekannt werden zu behandeln. Hierbei soll die Mitwirkung des Ehrenrates des BSV beantragt werden. Die so ermittelte Entscheidung ist endgültig. 

§12 Auflösung des Jägercorps

  1. Das Jägercorps kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden aufgelöst werden. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn gem. § 4 dieser Satzung und unter Angabe des Tagesordnungspunktes 'Auflösung des Jägercorps 1924 Wevelinghoven' eingeladen wurde. 
  3. Der verbleibende Kassenbestand ist in einem solchen Falle auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Es besteht die Absicht dieses unter treuhänderische Verwaltung des BSV zu setzen. 
  4. Das Sachvermögen des Jägercorps ist sollte ebenfalls unter treuhänderische Verwaltung des BSV gestellt werden zu stellen. Dieser gewährleistet dann eine ordnungsgemäße und sachgerechte Lagerung. 
  5. Hierfür eventuell entstehende Kosten können dem Kassenbestand des aufgelösten Jägercorps entnommen werden. Der Schatzmeister des BSV sollte hierzu ein separates Kassenbuch führen. 
  6. Bei Neugründung eines Jägercorps innerhalb des BSV ist dieser verpflichtet, dem Jägercorps alle Sachgegenstände des alten Corps zurückzugeben bzw. den Zeitwert der Gegenstände, die anderweitig eingesetzt wurden, zu erstatten. 

§13 Datenschutz & Bildrechte

  1. Das Jägercorps 1924 Wevelinghoven erhebt, speichert und verarbeitet unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks der Organisation des Schützen- und Heimatfestes der Stadt Wevelinghoven personenbezogene Daten, also Einzelangaben über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Insbesondere werden folgenden personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet:
    Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n), Datum der Mitgliedschaft im Jägercorps sowie Amt im Jägercorps/Zug.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Jägercorps zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
  3. Das Jägercorps 1924 Wevelinghoven ist an die Datenschutzordnung des BSV, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung, Speicherung und Verarbeitung geregelt werden, gebunden.
  4. Im Rahmen des Wevelinghovener Schützen- und Heimatfestes sowie weiterer Veranstaltungen des Jägercorps und des BSV oder der Züge werden Fotos oder Videos gemacht, auf denen die Mitglieder des Jägercorps zum Teil deutlich erkennbar dargestellt sind. Durch ihre Mitgliedschaft im Jägercorps und der damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder zu, dass entsprechende Aufnahmen von ihnen gemacht werden und dass das Jägercorps 1924 Wevelinghoven und der BSV diese Aufnahmen in Print- und Telemedien sowie sonstigen elektronischen Medien nutzen darf.

§14 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung des Jägercorps 1924 Wevelinghoven mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden geändert werden. Der Tagesordnungspunkt 'Satzungsänderung des Jägercorps 1924 Wevelinghoven' muss in der Einladung aufgeführt sein. 

§15 Satzungsannahme

  1. Diese Satzung wurde von der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung am 15. März 1998 mit 64 von 81 Stimmen beschlossen.
    Damit wurde die in § 13 geforderte 2/3 Mehrheit erreicht.
    In dieser Generalversammlung waren Vertreter von 26 Jägerzügen anwesend.
    Das Jägercorps umfasste zu diesem Zeitpunkt 36 Züge. 
  2. In einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 14.05.2022 wurden Änderungen mit 34 von 34 Stimmen beschlossen.
    Damit wurde die in § 14 geforderte 2/3 Mehrheit erreicht.
    In dieser Mitgliederversammlung waren Vertreter von 17 Jägerzügen anwesend.
    Das Jägercorps umfasste zu diesem Zeitpunkt 36 Züge. 
  3. Diese Satzung ersetzt alle bisher gültigen Satzungen und Bestimmungen des Jägercorps 1924 Wevelinghoven. 

 

Stadt Wevelinghoven, im Mai 2022